Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen sind, soweit diese von unseren abweichen, unwirksam. Ihnen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen. An uns gerichtete Aufträge werden in der möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Änderungen sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Nur schriftliche Vereinbarungen werden Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk, Fracht und Verpackung werden auf Rechnung, des Bestellers vorgenommen. Ändern sich nach Vertragsabschluß Kostenfaktoren (z.B. Rohmaterial, Energiekosten, Steuern und öffentliche Abgaben) behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. In diesem Falle wird der Besteller unverzüglich über die Preisänderung in Kenntnis gesetzt. Der Rechnungsbetrag wird drei Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen unserem Konto gutgeschrieben werden, oder innerhalb 8 Tagen bei uns eingehen, gewähren wir 2% Skonto. Beträge unter EUR 50 sowie Lohnarbeiten – sind sofort ohne Abzug zahlbar. Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber entgegengenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Es werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen. Bei Verzug können keine Verzugszinsen berechnet werden. Werden Zahlungen eingestellt oder Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so wird der Rechnungsbetrag sofort in bar fällig. Zahlungen werden stets auf ältere Forderungen verrechnet. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Besteller werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen, so können wir die Erfüllung unserer Pflichten bis zur Bestellung einer angemessenen Sicherheit aufschieben bzw. eine Leistung Zug um Zug verlangen. Ist der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit, können wir – sofern unsererseits noch nicht erfüllt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Hat der Besteller falsche Angaben über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit bedingen gemacht können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurücktreten.
Die Ausführungsangaben verstehen sich ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Verzögern sich die von uns bestätigten Ausführungszeiten, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz für mittelbare Schäden ist – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Ausführungszeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, verzögerte Rohstoffanlieferung höhere Gewalt etc.) Verspätet sich eine Ausführung aus diesen Gründen, sind sowohl Schadenersatzansprüche, als auch Vetragsrücktritt ausgeschlossen. Wir sind zu vorfristigen- und Teillieferungen berechtigt.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Leistung schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach billigem Ermessen wahlweise ausbessern oder neu ausführen. Uns stehen ein einmaliges Recht zur erneuten Ausführung oder zwei Nachbesserungsversuche zu. Schlägt die Ersatzleistung oder die Nachbesserung nach einer angemessenen Frist von 3 Wochen fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei schuldhaft unberechtigten Mängeln, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, wird nicht übernommen, es sei denn, es liegt eine Eigenschaftszusicherung vor, die gerade vor den geltend gemachten Folgeschaden schützen soll.
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen gegen den Besteller unser uneingeschränktes Eigentum. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstände sind Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware sicherungshalber an einen Dritten zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Pfändungen und Beschlagnahmen Dritter wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich Mitteilung machen. Die Kosten eines etwaigen Interventions-verfahrens gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des der Lieferung zugrunde liegenden Rechnungsbetrages einschließlich eines 20% igen Sicherheitsaufschlages hieraus an uns ab. Liegt unsererseits eine Übersicherung, die den Wert des gesicherten Anspruchs um mehr als 20 % übersteigt vor, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte im einzelnen nachzuweisen. Wir können im Verzugsfalle die Abtretung gegenüberdem Dritten offen legen und die Einziehung selbst oder verlangen, dass der Besteller die Abtretung dem Dritten mit der Auflage bekannt gibt, bis zur Höhe der uns jeweils zustehenden Forderungen gegen den Besteller ausschließlich an uns zu bezahlen.
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz des Lübeck. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehen den Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
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